8%-Wohnsteuer und Selbstdeklaration des Eigenmietwertes - die wichtigsten Merkmale
Für Wohnkonsum gilt neu eine Einheitssteuer von 8% auf Eigenmietwert und Miete.
Beim Einführen der 8%-Wohnsteuer bleiben die Mieten unverändert.
Der Ertrag der 8%-Wohnsteuer wird lokal verwendet. Die Einnahmen sind zu 50% für die Standortgemeinde und zu 50% für den Kanton bestimmt.
Untervermietung am Hauptwohnsitz ist steuerfrei.
Die 8%-Wohnsteuer gilt auch für Zweitwohnungen.
Die 8%-Wohnsteuer schafft viel Transparenz und reduziert die Steuervermeidung.
Die 8%-Wohnsteuer ist ein Kompromiss zwischen der Abschaffung des Eigenmietwertes und der aktuellen Eigenmietwertbesteuerung.
Die 8%-Wohnsteuer ersetzt die aktuelle Eigenmietwertbesteuerung.
Die 8%-Wohnsteuer ersetzt die Einkommenssteuer auf private Mieteinnahmen.
Die 8%-Wohnsteuer ersetzt die Gewinnsteuer bei institutioneller Vermietung.
Die 8%-Wohnsteuer könnte analog zur Billag erhoben werden.
Die Kantone legen fest, wie hoch der Eigenmietwert ist. Vorgabe: 60 bis 100% der Vergleichsmiete. Die Reduktion gegenüber der Vergleichsmiete ist eine Wohneigentumsförderung.
Wuchermiete: Der Bundesrat legt eine Obergrenze für Gewinne aus Vermietung fest.
Der Eigenmietwert wird durch den Hauseigentümer online selber deklariert.
Der Hauseigentümer muss eine Reduktion des Eigenmietwertes begründen.
Der Hauseigentümer muss eine Erhöhung des Eigenmietwertes begründen, z.B. mit Investitionen.
Der Eigenmietwert ist maximal so hoch wie die Miete derselben Wohnung.